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rathaus selb8.12.2022 – Geplante Neubauten, der Betrieb eines 24/7-Automatenladens, genehmigte Bauvorhaben,… - der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Mittwochabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…

+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++

Im Vorfeld der Sitzung wurden von der Bauaufsicht der Stadt Selb die Nutzungsänderung der Gewerbefläche zu Wohnfläche im Anwesen Marienstraße 13, der Neubau einer Pferdeanlage mit 12 Boxen auf Fl.-Nr. 826, Gmk. Lauterbach neben dem Anwesen Lauterbach 36, die Sanierung des Wohn-Stallhauses und die Nutzungsänderung des ehemaligen Stalles zu einem privaten Mehrzweckraum im Anwesen Spielberg 29 sowie die Anhebung des Daches der Halle 1 im Firmengelände in der Lorenz-Hutschenreuther-Straße 81 genehmigt. Weiter wurden die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses im Anton-Bruckner-Weg 18 sowie der Neubau von vier Garagen im Anwesen Geschwister-Scholl-Straße 2 im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt.

 

+++ Betrieb eines 24/7- Automatenladens +++

Ein Antragsteller in bestehenden Geschäftsräumen in der Ludwigstraße einen 24/7 Automatenladen betreiben. Im Rahmen einer formlosen Anfrage soll die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens geklärt werden.

Aus planungsrechtlicher Sicht handelt es sich bei dem Vorhaben um eine offene Verkaufsstelle zum Verkauf eines breiten Warensortiments an jedermann. Folglich ist es ein Einzelhandelsbetrieb, der sich bezüglich der Art der baulichen Nutzung – nachdem sich in der maßgeblichen Umgebung bereits mehrere Einzelhandelsbetriebe wiederfinden lassen – an dieser Stelle in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Es ist planungsrechtlich als zulässig zu beurteilen. Aus Sicht der Gewerbeaufsicht bestehen gegen das Vorhaben keine Einwände, solange die Entnahme der Waren im Rahmen einer Selbstbedienung aus den Automaten erfolgt und keine Mitarbeiter beschäftigt werden.

Dem Antragsteller kann folglich unter dem Vorbehalt der positiven bauordnungsrechtlichen Prüfung durch die Verwaltung die Genehmigungsfähigkeit bestätigt werden

 

+++ Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes +++

Beabsichtigt ist die Errichtung der Einfriedung des Grundstückes „Am Steingeröll 18“ an der Grundstücksgrenze zur Straße hin mittels eines 1,20 m hohen Doppelstabmattenzaunes.

Laut Bebauungsplan sind im Vorgartenbereich nur senkrechte Holzlattenzäune oder Naturhecken bis maximal 1,20 Meter Höhe als Einfriedung zulässig. Entgegen dieser Vorgabe wollen die Bauherren einen Doppelstabmattenzaun errichten. Im Baugebiet wurde bereits eine diesbezügliche Abweichung vom Material gewährt, so dass aus planungsrechtlicher Sicht auch im vorliegenden Fall die Errichtung der Einfriedung mit einem Doppelstabmattenzaun befürwortet werden kann. Die Abweichung ist auch unter Beachtung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und es werden keine Grundzüge der Planung berührt. Die betroffenen Nachbarn haben der Planung bereits zugestimmt.

Die Befreiung nach BauGB hinsichtlich des Materials der Einfriedung wird durch Zustimmung des Bauausschuss gewährt. Die vom Bebauungsplan geforderte Hinterpflanzung hat entsprechend den Vorgaben des B-Planes mit autochthonen Gehölzen zu erfolgen.

 

+++ Errichtung eines Einfamilienwohnhauses +++

Als planungsrechtlich zulässig eingestuft wird die Errichtung eines Einfamilienhauses mit ca. 90 m2 Grundfläche auf Fl.-Nr. 105, Gemarkung Spielberg.

Das nicht privilegierte Vorhaben soll im Außenbereich verwirklicht werden. Der Flächennutzungsplan stellt für den gesamten Standort „gemischte Baufläche“ dar und steht dem Vorhaben somit als öffentlicher Belange nicht entgegen. Bezüglich des Orts- und Landschaftsbildes ist folgendes festzustellen: Das Grundstück befindet sich in einer Ortsrandlage und ist überwiegend mit Baum- und Strauchgruppen bewachsen. Insbesondere die Eingrünung in nordöstlicher und östlicher Richtung, hin zur freien Landschaft, sollte aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes unbedingt erhalten bleiben. Dies entspricht auch der Darstellung im Flächennutzungsplan, der u.a. ein Erhaltungsgebot festsetzt. Eine Beeinträchtigung der übrigen genannten öffentlichen Belange wird nicht gesehen.

Bezüglich der Erschließung wird angemerkt, dass die Baufläche an der gewidmeten Ortstraße bzw. einem öffentlichen Feld- und Waldweg (ÖFW 253) anliegt. Diese befindet sich in städtischem Eigentum. Die Baulast obliegt dem Grundstückseigentümer des Flurstückes mit der Fl.-Nr.: 106/0, Gem. Spielberg. Ein Straßenvollausbau bis zu einer möglichen Grundstückszufahrt wird seitens der Stadt Selb ausgeschlossen. Gegen die Herstellung einer Zufahrt auf 253 ÖFW bestehen jedoch keine Einwände. Die Kosten sind dabei vom Antragssteller unter Zustimmung des Baulastträgers zu tragen.

Die Ver- und Entsorgungsleitungen liegen an bzw. lassen sich wohl ohne großen Aufwand realisieren. Auf dem Grundstück verlaufen bereits mehrere Abwasserleitungen. Inwiefern hier eine Verlegung zur Realisierung des Bauvorhabens notwendig ist, muss vom Bauherrn mit den Abwasserbetrieben Selb selbst geklärt werden.

 

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