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rathausschild12.2.2020 – Geplante Neubauten, genehmigte Bauvorhaben… - der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Mittwochabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…

+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++

Im Vorfeld der Sitzung wurden von der Bauaufsicht der Stadt Selb folgende Bauvorhaben auf dem Büroweg genehmigt: Die Errichtung eines Gebäudes für Firmenveranstaltungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2096/1 in Selb sowie der Umbau und die Umnutzung eines Getreidelagers zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses und Schaffung einer Einliegerwohnung im Anwesen Steinselb 14. Weiter wurde die Erweiterung des Warensortiments um Eisenwaren, Gartenwerkzeuge, Handwerkzeuge, Malerzubehör und Werkzeugzubehör auf dem Grundstück in der Bahnhofstraße 51 genehmigt.

 

+++ Errichtung einer Unterstellhalle +++

Der Antragsteller beabsichtigt, auf seinem in Dürrewiesen Grundstück Fl.Nr. 637/3 der Gemarkung Längenau eine Unterstellhalle für Oldtimer zu errichten. Auf dem geplanten Standort befand sich früher eine gewerbliche Halle eines Baugeschäftes. Die neue Nutzung steht in Verbindung mit dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers und dient privaten Zwecken. Die geplante Halle soll eine Grundfläche von etwa 17m x 15m und eine Höhe von ca. 3,50 m erhalten. Die Ausführung ist in Holzverkleidung und mit einem Sattel- oder Pultdach geplant.

Die Ver- und Entsorgung ist möglich, allerdings liegt das Grundstück nicht direkt an einer öffentlichen Straße an. Die Erschließung kann daher nur über fremde Grundstücke erfolgen. Vorbehaltlich der entsprechenden Dienstbarkeiten kann die Erschließung als gesichert beurteilt werden. Somit kann

das Vorhaben planungsrechtlich als zulässig bewertet werden. Ferner sind die in der Außenbereichssatzung getroffenen Festsetzungen zur Grünordnung einzuhalten und ggf. in einem späteren Baubescheid als Auflagen aufzunehmen.

 

+++ Errichtung eines Einfamilienhauses in Stopfersfurth +++

Der Antragsteller plant den Bau eines Einfamilienhauses mit Garage an der Stopfersfurther Straße auf Fl. Nr. 2831/5, Gemarkung Selb, und möchte vorab klären, ob die Platzierung der Gebäude und ein

Die vordere Baugrenze liegt im betroffenen Bereich ca. 11m hinter der vorderen Grundstücksgrenze. Die Bauherren wünschen nun, die Garage in einem Abstand von nur 3m zur vorderen, an die festgesetzte Straßenverkehrsfläche heranreichenden Grundstücksgrenze zu errichten. Damit würde sich die rund 9m lange Garage fast vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinden.

Bereits 1994 wurde in der Nachbarschaft eine vergleichbare Garage genehmigt, die sogar noch näher an der festgesetzten Straßenverkehrsfläche liegt. Aus Gleichbehandlungsgründen und in Anbetracht des geringen Verkehrsaufkommens bestehen daher keine Bedenken.

Das Wohnhaus soll in einem Abstand von ca. 6m hinter der vorderen Grundstücksgrenze errichtet werden. Das etwa 15m lange Gebäude würde dadurch ungefähr zu einem Drittel außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen.

Städtebaulich sind die Abweichungen vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach BauGB sind jeweils gegeben.

Bezüglich der Dachform bestimmt der Bebauungsplan für den betroffenen Bereich ein Satteldach mit einer Dachneigung von 30° bis 35°. Abweichend hiervon ist die Garage mit Flachdach geplant.

Der Bebauungsplan eröffnet für erdgeschossige Baukörper die Möglichkeit einer Ausnahme, wenn dies unter Berücksichtigung des städtebaulichen Gesamtbildes vertretbar ist. Im vorliegenden Fall ist dies gegeben.

Aus straßenrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung über den städtischen Grünstreifen erfolgt. Im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis ist daher zu regeln, dass dieser ausreichend zu befestigen ist. Die Kosten für die Herstellung der Zufahrt sowie deren Unterhaltung sind vom Antragsteller zu tragen.

Festzustellen ist noch, dass sich im geplanten Zufahrtsbereich ein Straßenbaum befindet. Nach Prüfung durch den Stadtgärtner ist dieser nicht mehr erhaltenswert und kann entfernt werden. Über Ersatzpflanzungen sollte erst entschieden werden, wenn die künftige bauliche Entwicklung der Parzellen feststeht, um Behinderungen im Zufahrtsbereich zu vermeiden.

 

+++ Errichtung einer Halle als Logistikzentrum in der Breslauer Straße 2 +++

Die Antragstellerin plant auf ihrem Firmengelände in der Breslauer Str. 2 den Neubau eines Logistikzentrums in Form einer eingeschossigen Halle mit den Abmessungen 36m x 90 m. Vorgelagert soll eine Wareneingangs- / Warenausgangszone angeordnet werden. Ferner werden Büros im Gebäude integriert.

Lagerlogistische Arbeiten sind auf ca. 85 % der Fläche im Einschichtbetrieb zwischen 6.45 Uhr und 17.00 Uhr geplant, während die restliche Fläche von ca. 15 % der Montage, Verpackung und Warenausgabe dient. Es wird mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von maximal 10 LKW und 25 Paketdiensten gerechnet. Gegenstand des beantragten Vorbescheides ist die planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Neubaus. Dazu wurden die Untere Immissionsschutzbehörde und die Untere Naturschutzbehörde am Verfahren beteiligt.

Die geplante Halle liegt über die gesamte Länge etwa mit einem Drittel ihrer Breite (ca. 13 m) außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Südecke der Halle reicht dabei beinahe bis an den Rand des Geltungsbereiches für den Bebauungsplan. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt.

Des Weiteren begrenzt der Bebauungsplan die zulässige Traufhöhe auf 568 m über Normalnull (üNN). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich eine Traufhöhe von etwa 571 m üNN. Damit wird die Festsetzung des Bebauungsplanes zwar überschritten, allerdings entspricht die geplante Höhe in etwa der Höhe der bestehenden Halle. Auch diese Abweichung ist städtebaulich vertretbar und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt.

Um den Schutz der benachbarten Wohnbebauung zu gewährleisten, wurde die Untere Immissionsschutzbehörde um Stellungnahme gebeten. Nach deren Aussage bestehen keine Bedenken gegen die Planung, wenn die üblichen Auflagen eingehalten werden. Dabei wurde zum Schutz der Nachbarn im Allgemeinen Wohngebiet ein reduzierter Immissionsrichtwert von tagsüber 49 db(A) und im Mischgebiet von tagsüber 54 db(A) zugrunde gelegt.

Auch die Untere Naturschutzbehörde hat keine Einwände, da das Vorhaben die geschützten Flächen im Außenbereich nicht tangiert. Sie empfiehlt eine Eingrünung nach Südosten in Richtung des Außenbereiches und weist darauf hin, dass im Zuge der Bauarbeiten eventuelle Baumfällungen nach den Artenschutzvorschriften (also vor dem 1. März oder nach dem 30. September) erfolgen müssen.

Die vorgelegte Planung zum Neubau eines Logistikzentrums wird somit unter Beachtung der fachlichen Stellungnahmen zum Immissions- und Naturschutz als planungsrechtlich zulässig beurteilt. Die erforderlichen Befreiungen bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche und der Traufhöhe werden gewährt.

Anwohner aus diesem Bereich taten in der Sitzung ihren Unmut über die Planungen des Unternehmens kund. Mehr Verkehr, Lärm etc. wurden als Befürchtungen angeführt. Oberbürgermeister Ulrich Pötzsch wie auch Bauamtsleiter Helmut Resch zeigten Verständnis. Sie erklärten, dass alle rechtlichen Voraussetzungen geprüft worden seien. Eine ablehnende Haltung seitens der Stadt sei demnach nur Willkür. Aber: Das Unternehmen habe bereits signalisiert, die Zufahrtssituation über die Verlängerung der Hartmannstraße verändern und somit verbessern zu wollen. Pötzsch sicherte den Anliegern zudem ein gesondertes gemeinsames Gespräch zu.

 

+++ Nutzungsänderung eines Getränkelagers +++

Die vorhandene Lagerhalle am Ende der Jahnstraße auf Fl. Nr. 377 der Gemarkung Erkersreuth soll für einen ortsansässigen Betrieb umgenutzt werden. Dazu wurde beantragt, die Halle sowohl zur Materiallagerung als auch für Blechbearbeitungen nutzen zu dürfen. Bisher war diese Tätigkeit im Gewerbegebiet an der Christoph-Krautheim-Straße angesiedelt. Laut Eigentümer musste aber bedingt durch einen unaufschiebbaren Mieterwechsel ein kurzfristiger Umzug in die betreffende Lagerhalle in Erkersreuth erfolgen. Hier wurde die gewerbliche Nutzung mittlerweile schon aufgenommen.

Die nächstgelegenen Nachbarn auf Fl. Nr. 378/1, Gemarkung Erkersreuth, sprachen sich gegenüber der Stadt Selb gegen die Nutzungsänderung aus und führen als Grund Lärmbelästigungen an.

Laut Beschreibung ist die Arbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 16:00 Uhr. LKW-Anlieferungen erfolgen 2- bis 3-mal wöchentlich, wobei zum Auf- und Abladen ein Elektrostapler eingesetzt wird. Die lärmintensivsten Arbeiten, nämlich das Sägen von Rohren, summieren sich auf ca. 15 Minuten täglich. Zur weiteren Lärmreduzierung soll laut Bauantrag das derzeitige Rolltor durch ein neues, schallgedämmtes Tor ersetzt werden.

Planungsrechtlich wird der Bauantrag wie folgt beurteilt: Das Vorhaben liegt im Außenbereich, ist aber durch Baubescheid aus dem Jahr 1971 als „Büro- und Lagergebäude als Bier-Depot“ genehmigt und wurde seitdem nur gewerblich – zunächst von einem Getränkebetrieb und mittlerweile als Materiallager – genutzt. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes als „Fläche für die Landwirtschaft“ ist daher nicht zutreffend und kann dem Vorhaben folglich nicht entgegen-gehalten werden. Allerdings findet sich westlich des Vorhabens in etwa 20 m bis 25 m Entfernung Wohnbebauung, die zu berücksichtigen ist.

Aufgrund der Beschreibung des Vorhabens, einer Besichtigung vor Ort und der geplanten Erneuerung des Hallentores – dieses hat sich bei dem Ortstermin als schalltechnische Schwachstelle gezeigt – kann davon ausgegangen werden, dass die maßgeblichen Immissionswerte am nächstgelegenen Immissionsort eingehalten werden. Zur Sicherheit wurde die Untere Immissionsschutzbehörde am Verfahren beteiligt. Diese stellt fest, dass der Betrieb unter den von ihr gemachten Auflagen nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen der benachbarten Wohnbebauung führt. Dabei wurde zum Schutz der nächstgelegenen Nachbarn auf Fl. Nrn. 378/1 und 378/2 ein reduzierter Immissionsrichtwert von tagsüber 49 db(A) zugrunde gelegt. Als Auflage wird u. a. auch gefordert, dass lärmintensive Arbeiten bei geschlossenen Türen und Fenstern erfolgen müssen und dass das Rolltor gegen ein schallgedämmtes Tor auszutauschen ist.

Unter Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Auflagen ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Die beantragte Nutzungsänderung wird daher als planungsrechtlich zulässig beurteilt.

Wie im vorherigen Tagesordnungspunkt wäre eine ablehnende Haltung durch den Bauausschuss analog nur reine Willkür (einzige Gegenstimme Erwin Benker (FWS)). Alle rechtlichen Voraussetzungen seien auch hier geprüft worden. Das Erfüllen aller Auflagen sei die Grundlage für den dortigen beschriebenen Betrieb. Zwar wurde versprochen, als Aufsichtsbehörde auch immer wieder Kontrollen durchzuführen, ob die Auflagen auch tatsächlich erfüllt werden. Doch auch die Anwohner werden gebeten, sich im Beschwerdefall direkt an die Stadt zu wenden.

 

+++ Errichtung eines Weidezaunes zur privaten Pferdehaltung +++

Der Antragsteller möchte auf dem Gelände gegenüber seines künftigen Wohnhauses Oberweißenbach 77 privat zwei Pferde halten. Dazu soll ein Zaun mit ca. 4 m Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet werden, um Fressschäden an der vorhandenen Hecke zu vermeiden. Als Einfriedung ist ein üblicher sockelloser Weidezaun vorgesehen. Die Dungstätte sowie Stallungen mit Auslauf sind in den landwirtschaftlichen Gebäuden der Hofstelle Oberweißenbach 26 geplant.

Aufgrund der örtlichen Situation ist eine wirtschaftlich sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich und die Darstellung des Flächennutzungsplanes insoweit überholt. Wegen der kartierten Flächen und der Lage im Außenbereich wurden die Untere Naturschutzbehörde und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und wegen der Nutzung die Fachkundige Stelle in der Wasserwirtschaft beteiligt. Vorbehaltlich deren Zustimmung wird die geplante Nutzung aus planungsrechtlicher Sicht befürwortet.

 

+++ Errichtung Einfamilienhaus in Lauterbach +++

In der Dezember-Sitzung 2019 wurde bei einem Bauvorhaben auf Fl.-Nr. 143 in Lauterbach beschlossen, dass dieses zum Schutz des Außenbereichs aus naturschutz- und planungsrechtlichen Gründen zu verschieben sei. Daraufhin fand zusammen mit dem Antragsteller, Vertretern des Stadtbauamts sowie der Unteren Naturschutzbehörde ein Ortstermin statt. Dabei verständigte man sich auf einen außenbereichsverträglichen Standort. Das geplante Einfamilienhaus mit Carport ist auf dem vereinbarten Standort nun zulässig.

 

+++ Berichterstattung zu Anfragen +++

Erwin Benker (FWS) fragte in der letzten Sitzung an, wer für den Fußweg von der Längenauer Straße runter zum ehemaligen Gelände der H.C. Starck zuständig ist. Dieser sei sanierungsbedürftig. Laut dem Sachgebiet Tiefbau verläuft der Fußweg im oberen Bereich über privates Gelände. Nur der untere Bereich ist im Eigentum der Stadt Selb. Nach aktuellem Kenntnisstand ist die Stadt nicht für den Unterhalt des privaten Wegabschnittes zuständig.

Rudolf Kirschneck (SPD) bat darum, den kleinen Überweg hoch zur Kappel (Ludwig-Thoma-Weg) zu sanieren. Laut dem Sachgebiet Tiefbau wurde bei der Treppe eine defekte Rinne bereits entfernt. Die Treppe und der Weg sollen im Frühjahr durch den Baubetriebshof instandgesetzt werden.

 

+++ Anfragen +++

Erwin Benker wollte wissen, was es damit auf sich habe, weshalb beim Wochenmarkt ein Fierant auf einem Hinweisschild erklärt habe, dass erst ein Stadtratsbeschluss über eine mögliche weitere Teilnahme am Markt entscheiden würde. Oberbürgermeister Ulrich Pötzsch erklärte, dass dieser Fierant nur testweise vor Ort vertreten war. Weitere Fieranten würden sich zudem für eine Wochenmarkt-Teilnahme interessieren. Inwieweit man dies zulassen möchte, dass soll in der Tat der Stadtrat entscheiden. Dies in der März-Sitzung, worum Kai Hammerschmidt, der hier im Thema bestens involviert sei, aufgrund persönlicher Abwesenheit in der anstehenden Februar-Sitzung bat.

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