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rathaus selb12.11.2021 – Die Errichtung von Parkflächen und eines Nebengebäudes für das Outlet Center in der Vielitzer Straße, geplante Neubauten, genehmigte Bauvorhaben, … - der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Donnerstagabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…

+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++

Im Vorfeld der Sitzung wurden von der Bauaufsicht der Stadt Selb folgende Bauvorhaben genehmigt: Die Sanierung und der Ausbau des Dachgeschosses sowie Aufbau eines Zwerchhauses mit Schleppdach im Anwesen Wunsiedler Straße 1 / Jahnstraße 2, die Anbringung einer Werbetafel in der Schillerstraße 14 sowie der Anbau eins Pförtnerhauses, einer Umkleide und eines WC im Anwesen Dr. Felix-Zandmann-Platz 1.

 

+++ Errichtung eines Carports +++

Der Erlaubnisbescheid für die Errichtung eines Carports auf dem Anwesen Max-Reger-Str. 8 wird in Aussicht gestellt. Die Befreiungen hinsichtlich der Errichtung der Fertiggarage und des Carports mit einem um 5° geneigten Pultdach (Bebauungsplan setzt für den betroffenen Bereich eine Dachneigung von 28° bis 32° fest) sowie für die Abweichung hinsichtlich der Verkürzung der Stauraumtiefe (ca. 4 statt 5 Meter) werden gewährt.

 

+++ Errichtung einer Garage +++

Die Errichtung einer Garage auf Fl.-Nr. 1006/16, Gemarkung Selb wird als planungsrechtlich unzulässig eingestuft und ist daher nicht genehmigungsfähig.

Der Antragsteller wollte hier eine Garage mit ca. 42 m² Grundfläche errichten. Die Zufahrt hätte aus nord-nordwestlicher Richtung über einen städtischen Fußweg erfolgen sollen. Das Grundstück liegt im Innenstadtbereich von Selb und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Zwar hätte sich geplante Garage hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung eingefügt. Jedoch wäre die Erschließung des betreffenden Grundstücks von Seiten der Stadt über das Flurstück 1006/13 nicht gesichert, da es sich bei der Widmung um einen beschränkt-öffentlichen Weg handelt. Diese erlaubt die Benutzung nur für Fußgänger. Eine Zufahrt zur Garage über das Flurstück 1006/11 ist laut aktueller Bebauung zur Körnerstr. 23 nicht möglich.

Da insbesondere wegen des Ausbaustandards des Weges an der Widmung festgehalten werden soll, ist das Vorhaben aktuell, obwohl es sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wegen der nicht gesicherten Erschließung nicht genehmigungsfähig.

 

+++ Errichtung von Parkflächen und eines Nebengebäudes für das Outlet Center in der Vielitzer Straße +++

Die Antragstellerin plant auf dem genannten Grundstück die Errichtung von Parkflächen für das Outlet Center mit 918 PKW-Stellplätzen, 139 PKW-Stellplätze für Mitarbeiter sowie 15 Busstellplätze.

Der Bebauungsplan setzt u.a. mittels Baugrenzen überbaubare Grundstücksflächen fest und bestimmt die für die Errichtung und Anlage von Nebenanlagen und Stellplätze zur Verfügung stehenden Flächen.

Die vorliegende Planung weicht nun wie folgt von diesen Festsetzungen ab:

Der Bebauungsplan setzt im Süden, also zur Brunnenstraße hin, eine kleinere Fläche für Nebenanlagen fest. Das nun geplante Gebäude liegt nahezu vollständig außerhalb dieser Fläche und wurde in Richtung Brunnenstraße versetzt.

Der Parkplatz ist in einigen Bereichen außerhalb der für die Anlage des Parkplatzes vorgesehenen Fläche geplant. Betroffen hiervon ist besonders der Bereich entlang der Brunnenstraße, eine Fläche im Südosten des Plangebiets zwischen der geplanten Wendeanlage am Ende der Vielitzer Straße und der Weißenbacher Straße sowie ein Areal innerhalb des Plangebiets nordostwärts der Indoor-Spielhalle.

Im Nordosten des Plangebiets, zu den Dauerkleingärten hin, ragen Mitarbeiterstellplätze in die festgesetzte private Grünfläche.

Mit der schalltechnischen Untersuchung der IBAS Ingenieurgesellschaft wird belegt, dass die Abweichungen keine für die diesbezügliche relevante Nachbarschaft unzuträglichen Immissionen zur Folge haben. Nachdem die Abweichungen städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, ist vorbehaltlich dem Ergebnis der öffentlichen Nachbarbeteiligung für die Abweichungen jeweils eine Befreiung nach § 31 BauGB noch vertretbar. Sollte im Rahmen der öffentlichen Nachbarbeteiligung keine beachtlichen Einwände vorgebracht werden, kann auch davon ausgegangen werden, dass die Abweichungen mit den nachbarlichen Interessen vereinbar sind, sodass jeweils die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gegeben sind.

Walter Wejmelka (SPD) meinte, dass es hierzu keine Gespräche mit Anwohnern der Brunnenstraße gegeben hätte. Bauamtsleiter Helmut Resch entgegnete, dass die Nachbarbeteiligung nach Baurecht seit 14 Tagen und somit die öffentliche Auslegung noch zwei Wochen laufe. Wenngleich Resch mitteilte, dass seitens der Antragstellerin Aufträge vergeben und Baumaterialen bestellt werden sollen, man somit das Genehmigungsverfahren möglichst rasch abwickeln möchte, so monierte der SPD-Fraktionsvorsitzende den Terminablauf und stellte den Antrag, über diesen Tagesordnungspunkt erst in der nächsten Bauausschusssitzung entscheiden zu wollen. Dieser wurde jedoch mit 5:3 Stimmen (Gegenstimmen Walter Wejmelka, Roland Graf (beide SPD) und Roland Schneider (FWS)) abgelehnt.

Der Bauausschuss stimmte vorbehaltlich des Ergebnisses der öffentlichen und unter der Bedingung der positiven bauordnungsrechtlichen Prüfung durch die Verwaltung mehrheitlich dem Bauvorhaben zu.

 

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