20.5.2021 - Der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat an fünf Tagen in Folge die 7-Tages-Inzidenz von 50 unterschritten. Aus diesem Grund gelten ab dem 21. Mai und ab dem 22. Mai folgende – leicht abweichende - Regelungen:
Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50, gültig ab dem 21.05.2021:
Private Kontakte
- erlaubt sind eigener Haushalt + ein weiterer Haushalt, max. jedoch 5 Personen
- Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte bzw. genesene Personen zählen nicht mit
- weitere Lockerungen gibt es hier erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35
Einzelhandel
- Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels möglich (ohne vorherige Terminvereinbarung, d.h. kein Click&Meet, keine Kontaktdatenerhebung)
- Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind bei vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung erlaubt (z.B. Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios)
- Bedarfsnotwendige Ladengeschäfte (z.B. Lebensmittelmärkte, Gartenmärkte, Blumenfachge-schäfte und Buchhandlungen) und Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig öffnen
Hinweis:
Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht der Kund*innen, Maskenpflicht Personal (medizinische Maske), ein Kunde je 10 qm bei den ersten 800 qm, darüber hinaus ein Kunde je 20 qm)
Schulen und Kitas
- Präsenzunterricht in den Klassen der Grundschulstufe
- Präsenzunterricht an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter oder Wechselunterricht
- Kindertagesbetreuung geöffnet
Hinweis:
Testung in der Schule mindestens zweimal in der Woche!
Außengastronomie ab dem 21.05.2021
- mit vorheriger Terminbuchung
- Testpflicht, wenn an einem Tisch mehrere Hausstände sitzen (Geimpfte und Genesene zählen nicht dazu), die Kontaktbeschränkungen sind zu beachten
Sport ab dem 21.05.2021
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wie folgt:
- unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen, mit Testnachweis
- Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie mit Testnach-weis
- die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen und mit Test
Beherbergung ab dem 21.05.2021
- Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen sind auch zu touristi-schen Zwecken zulässig.
- gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen im Rahmen des Übernachtungsangebots
- Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen
- Voraussetzung: Test bei der Anreise, sowie jede weitere 48 Stunden
Weitere Öffnungen ab dem 21.05.2021
- Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos für Besucher*innen, Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit einem Testnachweis
- Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnver-kehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen mit Test
- Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles mit Test
- Öffnung von Freibädern mit Test
Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50, gültig ab dem 22.05.2021:
Außengastronomie ab dem 22.05.2021
- kein Testnachweis erforderlich
- keine vorherige Terminbuchung notwendig
Sport ab dem 22.05.2021
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstät-ten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wie folgt:
- unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen (ohne Testnachweis)
- Fitnessstudios unter der Voraussetzung der vorherigen Terminbuchung (ohne Testnach-weis)
- die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen (ohne Testnachweis)
Beherbergung
- keine Änderung zu den Regelungen vom 21.05.2021
Weitere Änderungen ab dem 22.05.2021
- Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kino für Besucherinnen und Besucher, Durchführung von kulturellen Veranstaltungen ohne Testnachweis
- Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von me-dizinischen Thermen ohne Test
- Öffnung von Freibädern ohne Test, aber mit vorheriger Terminbuchung
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Zoos und Wildtierparke
- Museen, Ausstellungen, zoologische/botanische Gärten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten, Seen, Gedenkstätten geöffnet (mit FFP2-Maskenpflicht)
- Autokinos mit Schutz- und Hygienekonzept
Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung können in Präsenzform stattfinden, wenn dabei der Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Beteiligten gewahrt wird.
Testnachweis: Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest (vor Ort und unter Aufsicht – z.B. Betreiber eines Beherbergungsbetriebs) oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.
selb-live.de - Presseinfo Landratsamt Wunsiedel