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25.4.2019 – Für viele Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte steht derzeit die Frage nach einem Schulwechsel an. Damit der Wechsel auf eine Realschule oder ein Gymnasium nicht zu Problemen mit der Schulwegkostenfreiheit führt, empfehlen wir, folgende Punkte zu beachten:

Eine Kostenfreiheit des Schulweges kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Weg von der Wohnung der Schülerin/des Schülers bis zur Schule in eine Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die nächstgelegene Schule besucht wird. Diese ist die Schule, der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Fahrtkosten) erreichbar ist.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Wenn der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge den Schulweg aufgrund eines polizeilichen Gutachtens als besonders gefährlich oder beschwerlich anerkannt hat oder eine dauernde Behinderung der Schülerin/des Schülers die Beförderung erfordert, kann auch bei kürzeren Wegstrecken Kostenfreiheit zur nächstgelegenen Schule gewährt werden. Die Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule können nur übernommen werden, wenn ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder der Beförderungsaufwand die ersparten Kosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt.

Kann ein Schüler bei der nächstgelegenen Schule nicht aufgenommen werden, werden die Fahrtkosten zu einer anderen, dann nächstgelegenen Schule, übernommen, wenn eine schriftliche Ablehnung vorliegt. Dies gilt nicht, wenn diese Ablehnung, z.B. durch eine verspätete Anmeldung, selbst verschuldet ist.

Damit die Voraussetzungen geprüft werden können, sollte man sich rechtzeitig vor der Wahl einer Schule mit dem Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge - Schulverwaltung - Tel. 09232/ 80-393 in Verbindung setzen. Ausführliche Informationen zu diesem Thema gibt es unter: www.Landkreis-Wunsiedel.de/Schulwegkosten 

selb-live.de – Presseinfo Landratsamt Wunsiedel