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27.12.2019 – Die Oberfränkische Polizei informiert: Zum Ausklang des Jahres werden auch heuer wieder zahlreiche Feiernde in ausgelassener Stimmung das neue Jahr begrüßen. Leider enden nicht alle Silvesterpartys folgenlos,

wenn durch unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern Sachen beschädigt oder sogar Menschen verletzt werden. Beim Abbrennen von Feuerwerken sollte man deshalb einige Regeln beachten. Die Polizei führt derzeit vermehrt Kontrollen im grenznahen Raum durch.

 

Richtiger Umgang mit Feuerwerkskörpern

Sogenannte Kleinfeuerwerke (pyrotechnische Gegenstände der Klasse II), wie Raketen, Böller, Luftheuler und Fontänen dürfen ausschließlich im Zeitraum vom 28. bis 31. Dezember und nur an Erwachsene verkauft werden. Ein Abbrennen dieser Kleinfeuerwerke ist nur an Silvester und am Neujahrstag erlaubt, nicht aber von Minderjährigen und nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen. Wer noch keine 18 Jahre alt ist, muss sich auf Kleinstfeuerwerke wie Wunderkerzen, Knallerbsen und Partyartikel beschränken. Diese Gegenstände dürfen auch an jüngere Personen ausgegeben und ganzjährig gezündet werden.

 

Lebensgefährliche Kracher aus Osteuropa

Insbesondere die Sicherheitsrisiken von Feuerwerkskörpern aus Osteuropa, wie Tschechien oder Polen, werden von vielen Käufern verkannt. Nicht selten kommt es beim Abfeuern dieser Kracher zu erheblichen Verletzungen. Art, Menge und Energie des Schwarzpulvers sowie die Tauglichkeit der Zünder entsprechen häufig nicht den deutschen Sicherheitsbestimmungen. Deshalb stellt die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) diesen illegalen Krachern in der Regel keine Zulassung aus, da sie im wahrsten Sinne des Wortes „brandgefährlich“ sind. In Oberfranken achten besonders die Beamten der oberfränkischen Polizei im Grenznahen Raum, der Bundespolizei Selb und des Zolls an der Deutsch–, Tschechischen Grenze auf Personen, die illegale Böller, in die Bundesrepublik einführen wollen.  

 

Die Kennzeichnung ist entscheidend

Während in Deutschland alle im Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel mit einem Zulassungszeichen (CE-Zeichen) versehen sind, fehlt meistens bei eingeführten Silvesterkrachern entweder eine derartige Zulassung oder die Prüfzeichen sind gefälscht. Wer solche Feuerwerkskörper nach Deutschland einführt, macht sich zudem nach dem Sprengstoffgesetz strafbar. Die Polizei achtet deshalb verstärkt bei Kontrollen auf derartige Feuerwerkskörper aus dem Ausland. Auch in den vergangenen Wochen zogen Streifenbesatzungen von Landes- und Bundespolizei sowie Zoll hunderte der hochgefährlichen Kracher aus dem Verkehr.

Fans der Pyrotechnik sollten beim Kauf von Feuerwerk darauf achten, dass die Registriernummer und das CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle sowie eine deutsche Gebrauchsanleitung vorliegen. Diese Feuerwerkskörper sind auf Sicherheit geprüft und stellen daher bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr dar.

 

Damit man unbeschadet ins neue Jahr wechselt, rät die Oberfränkische Polizei zu einem umsichtigen Umgang mit Feuerwerkskörpern:

Nur Feuerwerksartikel mit einer BAM- oder CE-Kennzeichnung verwenden

Zwingend die Gebrauchsanweisung beachten

Feuerwerkskörper sicher vor Kindern aufbewahren

Keine pyrotechnischen Artikel in den Taschen der eigenen Kleidung mitführen

Keine Böller oder Raketen in Menschenmengen oder auf Gebäude schießen

Wenn bereits gezündete Silvesterkracher versagen, dann diese liegen lassen und die „Blindgänger“ keinesfalls erneut anzünden

Auf keinen Fall ein eigenes Feuerwerk basteln