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rathaus selb13.10.2022 - Geplante Neubauten, die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage, genehmigte Bauvorhaben,… - der Bauausschuss des Selber Stadtrats hatte in seiner Sitzung am Mittwochabend nachfolgende zusammengefasste Punkte auf seiner Tagesordnung…

+++ Auf dem Büroweg genehmigt +++

Im Vorfeld der Sitzung wurde die Nutzungsänderung einer Garage zur Praxis für medizinische Fußpflege auf der Fl.Nr. 1589/1, Gemarkung Selb, die Errichtung eines Carports für Wohnmobil und Anhänger auf der Fl.Nr. 271 und 271/11 Gmk. Selb, der Bau eines Leichtbauzeltes „Aluflex“ auf der Fl.Nr. 2165 Gmk. Selb sowie die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses auf der Fl.Nr. 211 Gmk. Mühlbach durch die Bauaufsicht der Stadt Selb genehmigt.

 

+++ Neubau eines Logistikzentrums mit Fertigungshalle und Hochregallager +++

Wie bereits mehrfach auf selb-live.de berichtet, plant das Unternehmen RAPA im Gebiet nordwestlich der BAB A93 Anschlussstelle Selb-West den Neubau eines Logistikzentrums mit Fertigungshalle und Hochregallager

Im Geltungsbereich des dortigen Bebauungsplans darf hier die Höhe von Hochregallagern maximal 20m betragen. Aus betriebstechnischen Gründen sind nun allerdings 30m Höhe geplant.

Städtebaulich ist diese Abweichung laut der Bauverwaltung vertretbar. Wegen der jeweiligen Nähe zur Autobahn und zur Staatstraße sind jedoch die Autobahndirektion BayernNord und das Staatliche Straßenbauamt, sowie wegen der Wirkung in die freie Landschaft ebenso die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Vorbehaltlich deren Zustimmung wird bezüglich der Abweichung vom Bebauungsplan eine Befreiung befürwortet.

 

+++ Aufstellung eines Pavillons +++

Kein Veto gibt es für das Vorhaben, einen Pavillon als Terrassenüberdachung im Anwesen Hermann-Hesse-Weg 9 aufzustellen.

Dieser soll gemäß Plan mit einem Pultdach errichtet werden. Der Bebauungsplan setzt jedoch als zulässige Dachform nur das Satteldach fest. Die Abweichung kann jedoch befürwortet werden.

 

+++ Errichtung von drei Lagerräumen in einem Firmengelände im Anwesen Felix-Zandman-Platz 1 +++

Aus bauordnungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die geplante Errichtung von drei Lagerräumen im oben genannten Firmengelände.

Die geplanten Lagerräume sollen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche auf einer „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit Zweckbestimmung „Elektrizität“ errichtet werden. Zudem tangiert der geplante Standort den Schutzstreifen einer Gasleitung. Die Stellungnahmen der zuständigen Versorgungsträger sind noch von der Antragstellerin abzustimmen und vorzulegen. Der Bebauungsplan setzt für das als Gewerbegebiet festgesetzte Areal flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel fest. Die nun betroffene Fläche für Versorgungsanlagen wird mit dem Vorhaben einer gewerblichen Nutzung, also einer Nutzung, von der Lärm ausgehen kann, zugeführt.

Vorbehaltlich der Zustimmung der Versorgungsträger kann dem Vorhaben bezüglich der Abweichungen jeweils eine Befreiung nach BauGB unter der Bedingung zugestanden werden, dass das aus der Festsetzung des Bebauungsplans für den Betrieb resultierende Schallkontingent durch das Vorhaben nicht überschritten wird.

 

+++ Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage +++

Laut Antragstellerin wird in Erwägung gezogen, auf den Flurnummer 426 und 429 der Gemarkung Erkersreuth (Nähe Reuthweg) eine Photovoltaik-Freiflächenanlage zu errichten. Auf der ca. 9.000 m² großen Fläche die sich in ihrem Eigentum befindet, könne eine Anlage mit ca. 600 kWp (Kilowatt-Peak) errichtet werden, also der Strombedarf von ca. 200 Vier-Personen-Haushalten gedeckt werden.

Die betroffene Fläche sei laut Antragstellerin landwirtschaftlich sehr schwierig zu bewirtschaften. Seit jeher gebe es dort Probleme. Es handele sich um eine Magerwiese mit saurem Boden, auf der früher Torf abgebaut wurde. Der Aufwuchs sei spärlich und die Grasarten, die auf dem sauren Boden wachsen, würden von Tieren oft verschmäht. Einige nasse Stellen befänden sich in den Randbereichen. Dort sei in nassen Jahren eine Bewirtschaftung mit Traktoren kaum möglich. Hinzu kämen in jüngerer Vergangenheit geschaffene Faktoren, die die Bewirtschaftung weiter erschweren würden.

Die Bestückung mit einer Photovoltaik-Anlage wäre für die Antragstellerin und die Fläche eine neue Perspektive und hätte neben dem Beitrag zur Energiewende folgende Vorteile:

Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung solcher Anlagen können in diesem Bereich nur durch einen entsprechenden Bebauungsplan geschaffen werden können. Nachdem für das Vorhaben ein Bebauungsplan nötig ist, bittet die Antragstellerin um Prüfung, ob ihre Pläne seitens Stadt unterstützt würden.

„Neue Zeiten bedürfen neuer Verhaltensweisen und neuer Entscheidungsgrundlagen“, blickte Oberbürgermeister Ulrich Pötzsch auf die aktuelle Situation auf dem Energiemarkt. Gut beraten sei man deshalb, wenn man das Thema Erzeugung von Energien in Selb weiter so überzeugt vorantreibt und unterstützt, wie man es in der Vergangenheit gemacht habe. Mit der ESM sei es so schon gelungen, vor Ort einen sehr hohen Anteil an grünem Strom anbieten zu können.

Der Stadtrat der Stadt Selb habe sich in jüngster Zeit aber auch teilweise gegen Freiland-Photovoltaikanlagen ausgesprochen, vor allem dann, wenn landwirtschaftliche Betriebe davon betroffen waren und grundsätzlich die Landwirtschaft in irgendeiner Art und Weise durch solch ein Vorhaben konterkariert werden könnte.

Pötzsch erklärte, dass man sich im Vorfeld der Sitzung zu diesem Punkt fraktionsübergreifend besprochen habe, um zu überlegen, wie ein moderner Stadtrat auf solche aktuellen Veränderungen reagieren könnte. Dadurch, dass bei diesem Tagesordnungspunkt sowohl die Antragstellerin zum einen Eigentümerin der landwirtschaftlich kaum nutzenbaren Fläche ist als auch die Wertschöpfung vor Ort bleibt und diese Grundvoraussetzungen als Leitplanke für dieses und weiteren Themen dieser Art in der Zukunft gesehen wird, stimmte der Bauausschuss zu, zur Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der PV-Freiflächenanlage ein Bauleitplanverfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes einzuleiten.