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21.1.2021 – Seit dieser Woche ist das Tragen der FFP2-Maske im Einzelhandel und im ÖPNV Pflicht. Doch nicht nur hier. Was in der öffentlichen Diskussion bislang vielleicht zu kurz kam ist die Pflicht zum Tragen der FFP2-Maske auch in allen Praxen. Zitat aus dem GMS zur Änderung der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:

„Die bislang im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen (§ 8 der 11. BayIfSMV) sowie in den nach § 12 der 11. BayIfSMV zulässigerweise geöffneten Handel- und Dienstleistungsbetrieben bestehende Maskenpflicht wird ab dem 18. Januar 2021 zu einer Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard (FFP2-Maskenpflicht) ausgeweitet. Dies schließt auch Arztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden und soweit die Art der Leistung das Tragen einer Maske erlaubt, mit ein. Die FFP2- Maskenpflicht gilt dabei nur für die jeweiligen Fahrgäste bzw. Kunden und Patienten, nicht für die Beschäftigten bzw. das Personal in den Praxen.“

selb-live.de – Presseinfo Landratsamt Wunsiedel

 

FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV und im Einzelhandel

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