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19.1.2022 – Bürgerinnen und Bürger im Landkreis, die 1953 bis 1958 geboren sind, sollten sich gleich zu Jahresbeginn um ihren Führerscheinumtausch kümmern. Sie sind von der ersten Umtauschfrist betroffen. Umgetauscht werden müssen alle noch nicht befristeten Führerscheine, egal ob grau, rosa oder bereits im Scheckkartenformat.

Umgesetzt wird damit eine Vorgabe der EU. Ziel ist es vor allem, einen deutlich höheren Fälschungsschutz zu erreichen. Seit 2013 werden Führerscheine in Deutschland ohnehin nur für einen begrenzten Zeitraum von 15 Jahren ausgestellt. Diese verlieren Ihre Gültigkeit automatisch mit dem aufgedruckten Ablaufdatum (Nr. 4a auf dem Kartenführerschein). Der Umtausch ist entweder nach Geburtsjahrgängen gestaffelt (graue und rosa Führerscheine) oder richtet sich bei noch unbefristeten Kartenführerscheinen nach deren Herstellungsdatum.

Wer noch im Besitz eines "Papierführerscheins" ist, für den ist die Umtauschpflicht nach dem Geburtsjahr gestaffelt:

Umtauschpflicht bis 19.01.2022: Geburtsjahre 1953 bis 1958

Umtauschpflicht bis 19.01.2023: Geburtsjahre 1959 bis 1964

Umtauschpflicht bis 19.01.2024: Geburtsjahre 1965 bis 1970

Umtauschpflicht bis 19.01.2025: Geburtsjahre 1971 oder später

Umtauschpflicht bis 19.01.2033: Geburtsjahre vor 1953

 

Wer schon im Besitz eines Kartenführerscheins ist, für den ist die Umtauschpflicht vom Herstellungsdatum (Nr. 4a auf dem Führerschein) abhängig:

Umtauschpflicht bis 19.01.2026: Ausstellungsjahre 1999 bis 2001

Umtauschpflicht bis 19.01.2027: Ausstellungsjahre 2002 bis 2004

Umtauschpflicht bis 19.01.2028: Ausstellungsjahre 200 bis 2007

Umtauschpflicht bis 19.01.2029: Ausstellungsjahr 2008

Umtauschpflicht bis 19.01.2030: Ausstellungsjahr 2009

Umtauschpflicht bis 19.01.2031: Ausstellungsjahr 2010

Umtauschpflicht bis 19.01.2032: Ausstellungsjahr 2011

Umtauschpflicht bis 19.01.2033: Ausstellungsjahre 2012-2013 (2013 nur bis zum 18.01.)

Vor 1953 geborene Fahrerlaubnisinhaber müssen, egal welchen Führerschein sie haben, erst 2033 umtauschen!

 

Wichtig zu wissen: Nach Ablauf der oben genannten Fristen, wird der alte Führerschein ungültig. Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Wichtig ist: Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige altersbedingte Untersuchungen oder Prüfungen für Pkw-Fahrer sind damit nicht verbunden und bisher auch nicht vorgesehen. Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss wieder ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung des Lichtbildes sowie gegebenenfalls des Namens.

 

So läuft der Umtausch beim Landratsamt in Wunsiedel ab:

Für den Umtausch muss nur ein Termin bei der Führerscheinstelle vereinbart werden. Dieser dient auch dazu, eine individuelle Beratung für die Umstellung der alten auf die neuen Führerscheinklassen anbieten zu können. So kann im Einzelfall sichergestellt werden, dass jede Fahrerlaubnis den Bedürfnissen entsprechend umgestellt wird, ohne dass dabei Nachteile entstehen. Hierzu nutzen Sie bitte die Hotline 09232 80-690. Es werden folgende Unterlagen benötigt: ein biometrisches Passfoto und der alte Führerschein im Original. Die Kosten für den Umtausch betragen 25,30 Euro. Um den Bürgerinnen und Bürgern unnötige Wege zu ersparen, bietet das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge einen besonderen Service an: Wer die Gebühr für den neuen Führerschein gleich bei der Beantragung bezahlt (bar oder mit EC-Karte), erhält den neuen Führerschein nach der Produktion auf dem Postweg nach Hause zugeschickt. Ein weiterer Gang zur Behörde ist somit nicht mehr erforderlich. Der alte Führerschein wird bei der Beantragung mit einem Stempel versehen, der diesen bis zum Erhalt des neuen befristet. Der „alte Lappen“ bzw. die alte Karte dürfen dann als Erinnerungsstück behalten werden.

selb-live.de – Presseinfo Landratsamt Wunsiedel

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